Familie und Beruf



Familie und Beruf

Die Arbeitsgruppe Familie und Beruf der Jungen DGKJ hat ihren Schwerpunkt vor allem in der Auseinandersetzung mit dem Thema der Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit und der eigenen Familie.

Insbesondere beschäftigen wir uns mit der Frage, was es für Unterstützungsangebote braucht, um eine gute Balance zwischen der ärztlichen Tätigkeit und familiärer Verantwortung sicher zu stellen.

Hier gibt es aktuelle Informationen zur Elternzeit/Elterngeld:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit/die-elternzeit/73832

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-und-elterngeldplus/73752

https://www.bmfsfj.de/blob/93614/ae836eac57176f0e284865bdacb456ec/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf

Hier gibt es aktuelle Informationen zur Kinderbetreuung:

familienportal.de/familienportal/lebenslagen/familie-und-beruf/kinderbetreuung

Hier gibt es aktuelle Informationen zum Mutterschutz:

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschutz

Bei Fragen könnt ihr euch aber auch gerne an uns wenden!

Eure Junge DGKJ

 

Text: Franziska Krampe


Elternzeit & Co.

Dass eine hohe Zahl der Arbeitsverträge unter jungen Assistenzärzt*innen während der Weiterbildung befristet ist, haben wir bereits berichtet.

Zum Problem kann dies werden, wenn während dieses befristeten Arbeitsverhältnisses eine Schwangerschaft eintritt. Denn: ein befristeter Arbeitsvertrag läuft auch im Falle einer Schwangerschaft zum festgelegten Zeitpunkt und ohne Kündigung aus. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den Vertrag zu verlängern.

Ein klärendes Gespräch, vielleicht auch im Vorfeld kann daher von Vorteil sein.

Insbesondere ob Interesse vorhanden ist, den Vertrag zu verlängern oder zumindest die Möglichkeit besteht, zu einem festen Zeitpunkt nach der Elternzeit wieder beruflich einzusteigen.

Aus eigener Erfahrung rate ich euch, das Gespräch nicht zu scheuen und sich im besten Fall den Wiedereinstieg schriftlich bestätigen zu lassen. Andernfalls muss man sich frühzeitig arbeitslos melden und es sollte einem bewusst sein, dass der Bezug von Arbeitslosengeld I nicht in die Berechnung des Elterngeldes mit einfließt.

Eine Ausnahme stellt die aktuelle COVID19-Pandemie dar. Tritt die Arbeitslosigkeit bzw. Einkommensminderung aufgrund der Pandemie ein, so wird diese Minderung des Einkommens bei der Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert.

Schwanger in der Rettungsstelle?

Ein weiteres aktuelles Stichwort ist die Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Assistenzärztinnen im Rahmen der COVID19-Pandemie. Leider trifft hier fast jede schwangere Angestellte ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Auch wenn sich der Ausschuss für Mutterschutz des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit seinem erarbeiteten Positionspapier diesbezüglich relativ klar äußert, sollte der Wunsch einer schwangeren Angestellten zur Weiterbeschäftigung ernst genommen werden und ein entsprechendes Konzept erarbeitet werden.

Denn: eine Unterbrechung der Weiterbildung zum Beispiel durch ein Beschäftigungsverbot oder Elternzeit wird nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet!

Solltet ihr noch Fragen zu diesem Themenkomplex haben, dann findet ihr weitere Infos auf den folgenden Seiten:

www.boeckler.de/pdf/p_wsi_pb_54_2021.pdf

www.zbfs.bayern.de/familie/elterngeld/covid-19/

www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/arbeitsergebnisse/faq-zu-mutterschutz-und-sars-cov-2

www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/informationen-zum-mutterschutz-des-bmfsfj-2

https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/TzBfG.pdf

 

Clara Boxler

Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin


Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit

Kaum etwas scheint auf dem Papier so planbar wie eine Schwangerschaft, wissen wir doch als Mediziner*innen genau zu welchem Zeitpunkt des Zyklus die höchste Wahrscheinlichkeit für eine Empfängnis ist und dass eine Schwangerschaft 40 Wochen dauert. Aber das „Leben“ hat in der Vorlesung anscheinend nicht so gut aufgepasst wie wir: Da überrascht es die Einen ungeplant und lässt die Anderen länger warten.

Damit ihr aber in jedem Fall über eure Rechte und Pflichten rund um das Thema Schwangerschaft, Still- und Elternzeit Bescheid wisst, haben wir versucht die wichtigsten Details zu sammeln und zusammen mit unseren eigenen Erfahrungen zu diesem Thema in einem digitalen Workshop imMai 2021 zu vermitteln.

Hier folgt nun die Zusammenfassung:
  • Sobald man weiß, dass man schwanger ist, soll man es dem Arbeitgeber mitteilen, denn
  • während einer dem Arbeitgeber bekannten Schwangerschaft bis mindestens 4 Monate nach der Entbindung/Fehlgeburt gilt ein Kündigungsschutz1. Die Probezeit endet mit Bekanntwerden der Schwangerschaft.
  • Für medizinisch notwendige Untersuchungen in der Schwangerschaft und fürs Stillen bis 12 Monate nach der Entbindung ist die Frau bezahlt2 freizustellen.
  • Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitsplatz eine "Gefährdungsbeurteilung" zu erstellen, die für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gilt.  Wenn weder durch Schutzmaßnahmen noch durch Arbeitsplatzwechsel eine unverantwortbare Gefährdung auszuschließen ist muss ein "Betriebliches Beschäftigungsverbot" durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden.
  • Während eines Beschäftigungsverbotes erhält man "Mutterschaftslohn", der dem durchschnittlichen Monatsgehalt der letzten 3 gearbeiteten Monate entspricht.
  • Schwangere und Stillende dürfen maximal 8,5 Stunden am Tag und maximal 90 Stunden innerhalb von 14 Tagen arbeiten. Am Ende des Monats dürfen aber keine Mehrstunden im Saldo anfallen. Nach jeder täglichen Arbeitszeit stehen einer Schwangeren und Stillenden 11 h Ruhezeit am Stück zu. Schwangere und Stillende dürfen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht arbeiten, in der Zeit von 20-22 Uhr nur wenn sie sich dazu bereit erklären, ein ärztliches Zeugnis vorliegt und eine Gefahr für Mutter und Kind ausgeschlossen werden kann. Schwangere und Stillende dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten, außer sie erklären sich bereit dazu und wenn sie einmal in jeder Woche mindestens 35 h am Stück, inklusive 2er Nächte, frei haben.
Und wenn das Baby da ist...
  • „Mutterschutz“ ist ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.
  • Während des "Mutterschutzes" ab 6 Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin darf eine Frau nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis beschäftigt werden.
  • Während des "Mutterschutzes"  bis 8 Wochen nach dem geplanten Entbindungstermin darf ein Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten bis 36+9 SSW, Mehrlingsgeburten oder einer bis 8 Wochen nach der Geburt festgestellten Behinderung des Kindes verlängert sich der "Mutterschutz" auf 12 Wochen nach dem geplanten Entbindungstermin. Die Verlängerung muss in diesen Fällen beantragt werden.
  • Eine Studentin könnte auf eigenen, ausdrücklichen Wunsch, bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung tätig sein
  • Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und ersetzt zusammen mit einem Arbeitgeberzuschuss während des Mutterschutzes beinahe 100% des wegfallenden monatlichen Nettoverdienstes. Studentinnen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sollten sie nicht gleichzeitig einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen.
  • Elternzeit muss man beim Arbeitgeber anmelden, Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen. Das Elterngeld beträgt maximal 1800 Euro/ Monat und ist abhängig vom vorherigen Gehalt, der Dauer der Elternzeit, ob beide Partner Elternzeit nehmen, wie viele Kinder man hat, und, und, und, ....
Unser Fazit: Es ist kompliziert, individuell und dank des Förderalismus auch nicht in allen Bundesländern gleich. Lasst euch also unbedingt in eurer zuständigen Elterngeldstelle  beraten!

 

  • Alle Tage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub (24 Tage/Jahr) die wegen eines Beschäftigungsverbot nicht in Anspruch genommen werden können, dürfen nach Ende des Beschäftigungsverbotes im selben und im folgenden Jahr beansprucht werden.3
  • Nach Ende des Beschäftigungsverbotes hat die Frau das Recht zu den gleichen vertraglichen Bedingungen beschäftigt zu werden, dass heißt ihr muss der alte oder ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.

1 vereinbartes Vertragsende ≠ Kündigung

2 gilt für die Zeit, die in der geplanten Arbeitszeit liegt

3 Für durch euren geltenden Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zusätzlich gewährter Urlaub (alles was über 24 Tage im Jahr hinausgeht) besteht dieser gesetzliche Schutz nicht, in der Praxis dürfen aber auch diese Urlaubstage fast immer in die Zeit nach Mutterschutz und Elternzeit übernommen werden.


Natürlich gibt es in diesem Themenbereich noch einige „Baustellen“, denen wir uns als Vertreter*innen der Jungen Kinder- und Jugendärzt*innen in Zukunft annehmen müssen: vorrangig sehe ich da die Themen „Gefährdungsbeurteilung“ und „Betriebliches Beschäftigungsverbot“!

Über das Forum Junge DGKJ in der Monatsschrift Kinderheilkunde wird in den nächsten Monaten noch eine schriftliche Zusammenfassung folgen und wir planen eine Wiederholung des Workshops unter Berücksichtigung der Anmerkungen der ersten Teilnehmer*innen.

Kristin Baumgart

Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin


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